Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01. Januar 2019
Veranstaltungstermine: 22.06.2019 – 23.06.2019 &
16.05.2020 - 17.05.2020 & 05.06. - 06.06.2021 &
20.08.2022 - 21.08.2022 & 06.05.2023 -
07.05.2023 & 14.10. - 15.10.2023 & 24.08.2024 -
25.08.2024 & 02.11.2024 - 03.11.2024
Veranstaltungsorte: Hagen (NRW) & Meschede
(NRW)
Zustandekommen des Vertrages
(1) Mit der Anmeldung einer
Veranstaltungsteilnahme erklärt der Anmelder
gegenüber dem Veranstalter den rechtsverbindlichen
und bindenden Vertragsschluss. An diesen Vertrag ist
der Anmelder unwiderruflich gebunden. Sofern die
Anmeldung abgelehnt wird, erhält der Anmelder
spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung
schriftlich Bescheid.
(2) Der Veranstalter kann aus sachlich
gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der
zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme
ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung
des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die
Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Anbieter und
Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf die Teilnahme.
Namensveröffentlichung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der
Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur
Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie
ggf. weiterer Daten und auch deren Speicherung.
Öffnungszeiten
Samstag 12:00 – 22:00 Uhr
Sonntag 11:00 – 20:00 Uhr
Auf- & Abbau
Aufbau am ersten Veranstaltungstag: 6:00 –
11:30Uhr. Der Aussteller ist verpflichtet den Stand
innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen.
Ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den
Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in
diesem Fall für die Standmiete und darüber hinaus
für weitere entstehende Kosten.
Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in
jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau
verwendeten Materialien müssen schwer
entflammbar sein.
Abbau am Sonntag ist nicht vor 21.00 Uhr erlaubt.
Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer
halben Standmiete zzgl. 19 % MwSt. fällig.
Standnutzung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob
der Aussteller den bereit gestellten Stand hinsichtlich
der Standgröße und der angebotenen
Ware/Dienstleistung zweckmäßig und vertragsgemäß
benutzt.
(2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder
angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so
ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf
Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
(3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein
Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und
Vorschriften Sorge zu tragen.
(4) Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations-
und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste
Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt,
gestrichen oder anderweitig beschädigt werden.
Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und
werden in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die
technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes
unbedingt zu beachten. Bei Zuwiderhandlung gegen
einen oder mehrerer dieser Punkte wird eine Strafe
in Höhe von einer Standmiete sofort fällig. Davon
unberührt bleibt die Geltendmachung von weiteren
entstanden Kosten und Schäden.
Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer
der Messe
Der Veranstalter ist berechtigt aus wichtigem Grund
die Messe abzusagen, örtlich und zeitlich zu
verlegen, die Dauer zu verändern oder, falls die
Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder
andere schwerwiegende Umstände es erfordern, die
Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen
Abmessungen zu verändern und/oder zu
beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung
oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung
an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.
(1) Der Veranstalter hat auch das Recht die
Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete
Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die
unveränderte Durchführung wirtschaftlich
unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in
jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
(2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Messe zu
vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete
geschuldet.
(3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer
Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu
vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung
verkürzen oder verlegen, so hat der Aussteller
keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise
Rückzahlung der Standmiete.
Aussteller-Bändchen
Für einen Stand erhält der Aussteller nach
vollständiger Bezahlung der Standmiete kostenlos
ein Bändchen, das zum unentgeltlichen Zutritt zum
Ausstellungsgelände und dem Ausstellerbereich
berechtigt. Diese Ausstellerbändchen sind
ausschließlich für die namentlich bekannten
Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und
sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der
Ausweis ersatzlos eingezogen.
Zahlungsbedingungen
Nach der Registrierung (Anmeldung), erhält der
Aussteller durch den Veranstalter nach den Angaben
im Anmeldeformular eine Rechnung über die
Standmiete. Der Betrag ist sofort zur Zahlung binnen
einer Frist von 14 Tagen fällig. Bei nicht
fristgemäßem Eingang der Standmiete kann der
Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In diesem
Falle wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung
zur Leistung befreit, gleichwohl hat der Aussteller die
volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen
sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die
Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu
bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht
teilnimmt.
Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des
Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt ohne schriftliche
Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm
zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu
vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu
tauschen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt
noch zugesagt werden.
Veränderungen
Der Veranstalter behält sich vor dem Aussteller oder
Händler zugewiesene Fläche zu verlegen oder in den
Abmessungen zu verändern. Hierfür ergibt sich für
den Aussteller nicht das Recht vom Vertrag
zurückzutreten.
Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag
außerordentlich zu kündigen, wenn:
(1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat oder
(2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren
ausgestellt werden oder werden sollten
(3) der Aussteller nicht spätestens um 10:00 Uhr am
ersten Veranstaltungstag mit dem
Aufbau des Standes begonnen hat oder durch den
Veranstalter bestätigt wurde
(4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist
oder
(5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des
Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte
abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen
Kündigung durch den Veranstalter wird der
Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung
befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle
Standmiete zu zahlen.
Versicherungen
Jeder Aussteller oder Händler ist verpflichtet selbst
für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu
sorgen. Der Abschluss einer entsprechenden
Versicherung wird empfohlen. Der Veranstalter trägt
für die Veranstaltung das allgemeine Haftungsrisiko.
Er schließt eine Haftpflichtversicherung für
eventuelle Personen- und Sachschäden ab. Die
allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen
übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für
Verluste und Beschädigungen. Für die
Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der
Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch
während der Auf- und Abbauzeiten außerhalb der
Öffnungszeiten.
Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für
Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an
der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die
Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen,
verlegt oder abgebrochen werden, so wird der
Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In
diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet
bisher eingenommene Ausstellergelder zurück zu
gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine
Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten
Erfolg der Veranstaltung. Der Veranstalter
übernimmt auch keine Gewähr für die Gewinn- und
Umsatzerwartung des Ausstellers.
Piercing
Auf der Veranstaltung sind nur vom Veranstalter
autorisierte Personen für Piercingarbeiten
zugelassen.
Hygiene
Aus Hygienegründen besteht in der Messehalle ein
komplettes Rauchverbot. Es sind keine Tiere
zugelassen. Jeder Tätowierer hat nach den
Hygienebestimmungen des Landes NRW zu arbeiten,
d.h. steril verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln,
Griffstücke etc.), gelistete Desinfektionsmittel
(Hände, Flächen etc.). Kontrollen des Gesundheits-
und Hygieneamtes sind möglich.
GEMA
Der Veranstalter sorgt für das
Unterhaltungsprogramm und im Rahmen dessen für
ggfs. anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den
Ausstellern untersagt, gebührenpflichtige
Unterhaltung im Rahmen der Messe anzubieten. Das
gilt insbesondere für Musikwiedergabe an den
Ständen.
Fotografieren, Zeichnen, Filmen
(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen
innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur von der
Veranstaltungsleitung schriftlich zugelassenen
Unternehmen/Personen gestattet. Der Veranstalter
darf zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen.
(2) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot
oder Teile davon im Rahmen von (1) und/oder (2)
fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt er
vorsorglich mit diesem Vertrag alle Rechte an diesen
Bildern ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung
zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen, die im
Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen
erstellt wurden.
Allgemeines
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht tätowiert
werden, außer in Begleitung eines
Erziehungsberechtigten. Der Veranstalter übernimmt
keine Haftung für die ausgeführten Tätowier- und
Piercingarbeiten. Jeder Aussteller ist für die
Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich und
bei Veranstaltungsende ist der Stand sauber zu
verlassen. Den Anordnungen des Veranstalters ist
uneingeschränkt Folge zu leisten. Ansprüche gegen
den Veranstalter sind innerhalb 4 Wochen nach der
Veranstaltung geltend zu machen, anderenfalls
gelten sie als erloschen.
Sonstiges
Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter
schriftlich bestätigt wurden.
Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
Veranstalters. Für die Rechtsbeziehung zwischen
Veranstalter und Aussteller wird das Recht der
Bundesrepublik Deutschland vereinbart.